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   BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 93.70   

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https://dejure.org/1975,2114
BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 93.70 (https://dejure.org/1975,2114)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1975 - VIII C 93.70 (https://dejure.org/1975,2114)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1975 - VIII C 93.70 (https://dejure.org/1975,2114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Genehmigungserfordernis - Öffentlich geförderte Wohnungen - Durchschnittsmiete - Einfrierungsgrundsatz - Zustimmungserfordernis - Zinsersatz - Spruchreife

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1975, 375
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.12.1973 - VIII C 113.70

    Bewilligung einer Mietpreisfreigabe

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 93.70
    Zur gesetzlichen Lockerung des "Einfrierungsgrundsatzes", wenn der Bauherr öffentlich geförderter Wohnungen nachträglich höhere Kostenansätze geltend machen will (vgl. BVerwG VIII C 113.70).

    Es ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch unerheblich, daß im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 1962 nur eine "vorläufige" Mietgenehmigung erteilt worden war; das ändert nichts an dem "Einfrierungsgrundsatz" [Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 - (Buchholz 454.42 Nr. 2 - ZMR 1975, 124)], der § 8 a WoBindG und den früher geltenden § 72 II. WoBauG in Verbindung mit §§ 4, 4 a der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der damals geltenden Fassung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 593) beherrscht: Er bindet den Bauherrn an die Kostenansätze in der im Bewilligungsverfahren eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit keine Lockerungen gesetzlich vorgesehen sind.

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Aufgrund der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung an die einem Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist (vgl. Urteile vom 12. Januar 1966 - BVerwG V C 62.64 - BVerwGE 23, 123 [BVerwG 12.01.1966 - V C 62/64] , vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 und vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - amtl. Umdruck S. 6 ).
  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

    Die Mieterhöhungsgenehmigung ist also Voraussetzung einer rechtswirksamen Mieterhöhung (vgl. dazu Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2 S. 3 und vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Der Senat hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. Willner, BBauBl. 1974, 302; 1978, 598) die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung in der Vergangenheit öffentlich geförderter Wohnungen in die Bindung der Wohnungsbindungsgesetze ständig bejaht (vgl. dazu Urteile vom 10. November 1976 - BVerwGE 51, 291 [295 f.] - undvom 23. April 1975 - BVerwG 8 C 93.70 - [Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1]).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 74.80

    Gewährung eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln zur Schaffung von Wohnungen -

    Zwar besteht zwischen den Klägern und dem Beklagten ein durch die Bewilligung öffentlicher Mittel für den Bau der Wohnungen im Hause der Kläger entstandenes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Urteil vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 [3]).

    Zwar hat der Senat in seinemUrteil vom 23. April 1975 (- BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 [3]) ein rechtliches Interesse der damaligen Klägerin an der begehrten Feststellung, ohne eine behördliche Genehmigung auf der Grundlage einer von ihr selbst errechneten Durchschnittsmiete Einzelmieten fordern zu dürfen, mit der Erwägung bejaht, die Klägerin müsse (ohne Rücksicht darauf, welche Ansprüche sie für die Vergangenheit gegenüber den Mietern durchsetzen könne) mit Sanktionen des Beklagten rechnen, wenn sie ohne die gesetzlich geforderte Genehmigung (auf der Grundlage der von ihr selbst aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung) Ansprüche gegen ihre Mieter erhebe und möglicherweise mit ihnen entsprechende Vereinbarungen treffe; das gelte für die weitere Zukunft, solange die Bindung der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehe.

  • BVerwG, 16.03.1983 - 8 B 14.82

    Mietrechtliche Auswirkungen einer Mieterhöhungsgenehmigung - Feststellung des

    Diese Frage hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - (BlGBW 1975, 251 [255], insoweit in Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 [9] nicht abgedruckt), auf das die Beigeladene nachträglich hingewiesen hat, bejaht.
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